des „Bürgerverein Golbach e.V.“
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Golbach e.V., abgekürzt BV Golbach. Er hat seinen Sitz in 53925 Kall-Golbach. Er soll als rechtsfähiger Verein gemäß den Vorschriften des BGB §§ 21 – 79 im Vereinsregister eingetragen werden und die Bezeichnung e.V. im Namen führen. Er wird im Folgenden durchgehend als „Verein“ bezeichnet.
§ 2 Zweck, Ziel und Aufgabe
Der Verein dient der Förderung und Pflege des dörflich kulturellen und sozialen Lebens in den Ortschaften Golbach und Straßbüsch.
Es werden im Einzelnen folgende Aufgaben verfolgt:
1. Die Förderung des traditionellen Brauchtums und des Heimatgedankens
Verwirklichung insbesondere durch Förderung von Karneval, Kinderkarneval und der Bräuche anlässlich Kirmes und Mainacht
2. Mitwirkung bei Aufgaben, die der sozialen und kulturellen Förderung im Bereich Golbach und Straßbüsch (Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz) zugute kommen
Verwirklichung insbesondere durch Beteiligung an Sammlungen von wildem Müll, Papiersammlungen, Erwerb und Unterhaltung eines Dorfgemeinschaftshauses
3. Durchführung und Förderung von sozialen Aufgaben der Jugendpflege und Altersfürsorge
Verwirklichung insbesondere durch Förderung von sportlichen Ü bungen und Leistungen für Jung und Alt (Kinderturnen, -tanzen, Erwachsenenturnen) Altennachmittage
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Verwendung der Finanzmittel des Vereins
Das Eigentum und die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die im und für den Verein tätigen Personen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig und erhalten lediglich Auslagenersatz in Höhe der im Interesse des Vereins erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Beginn der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, Familien, sowie Firmen, Vereine und Gruppen als Gesamtheit. Voraussetzung für den Beginn der Mitgliedschaft im Verein ist ein schriftlicher Antrag um Aufnahme in den Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme wird im Sitzungsprotokoll mit Namen und Wohnsitz des neuen Mitglieds festgehalten und dem neuen Mitglied schriftlich bestätigt.
2. Ende der Mitgliedschaft
a) bei natürlichen Personen (Familien) durch Tod, bei juristischen Personen mit Verlust der Rechtsfähigkeit, bei Firmen, Vereinen und Gruppen durch Auflösung.
b) durch Austritt nach Kündigung: Der Austritt ist nur mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres zulässig und ist spätestens zwei Wochen vor Ende des Kalenderjahres schriftlich oder zur Niederschrift beim Vorstand zu erklären. Ein Anspruch auf Erstattung des Mitgliedsbeitrags für das laufende Jahr besteht nicht.
c) durch Ausschluss: Jedes Mitglied, das seinen Pflichten gegenüber dem Verein dauerhaft, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt bzw. nicht nachkommt, kann durch Vorstandsbeschluss dem Verein ausgeschlossen werden. Insbesondere gilt dies, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt, oder durch sein Verhalten die Interessen und das Ansehen des Vereins schädigt. Mitglieder die Ihrer Verpflichtung zur Zahlung ihres Mitgliedbeitrags länger als zwölf Monaten nicht nachkommen und auch Mahnungen unbeachtet lassen, werden aus dem Verein ausgeschlossen. Eine Stundung des Beitrags ist durch Beschluss des Vorstandes zulässig und kann einen Ausschluss verhindern.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit. Der Beschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Eine schriftliche Begründung erfolgt in der Regel nicht. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied in der nächsten Jahreshauptversammlung unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ Widerspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung kann den Beschluss des Vorstandes mit einer zwei Drittel Mehrheit aufheben.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung:
sie findet regelmäßig einmal im Jahr statt, und wählt im Abstand von drei Jahren den Vorstand
b) der Vorstand:
er tagt nach Bedarf, aber mindestens einmal im Vierteljahr
§ 6 Zuständigkeit
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl des Vorstandes 2. die Wahl von zwei Kassenprüfern Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Einer von beiden scheidet jeweils im zweijährigen Turnus aus und wird durch Neuwahl ersetzt. Der nach dem Alphabet namentlich Erstplazierte scheidet in der ersten Wahlperiode bereits nach einem Jahr aus. 3. die Gegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes durch den Vorsitzenden 4. die Gegennahme des Kassenberichts durch den Kassenwart 5. die Gegennahme des Kassenprüfberichts durch die Kassenprüfer 6. die Entlastung des Vorstandes 7. Änderungen der Satzung 8. Auflösung des Vereins
Der Vorstand:
Er ist zuständig für die Führung der Geschäfte des Vereins. Er handelt dabei grundsätzlich im Sinne und in Wahrnehmung der Interessen des Vereins.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden 2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden 3. dem Schriftführer 4. dem Kassenwart 5. mindestens drei und bis zu sieben Beisitzer
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Beschlüsse des Vorstandes:
Der Vorstand entscheidet in der Regel mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme solcher Fälle, für die in dieser Satzung eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.
§ 7 Wahlen
Der Vorstand wird im Rahmen von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung vollständig neu gewählt. Das zu wählende Vorstandsmitglied muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. In der Regel wird die Wahl öffentlich durch Handzeichen vorgenommen. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss die Wahl in geheimer und schriftlicher Form durchgeführt werden. Der Vorstand hat für diesen Fall die notwendigen Mittel bereitzuhalten (Stimmzettel, Wahlurne oder andere geeignete Behälter, Schreibgerät usw.).
Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang erforderlich und durchzuführen. Die einzelnen Posten des Vorstandes werden in der Regel in getrennten Wahlgängen gewählt.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für die Beschlussfassung und Durchführung aller Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern die Angelegenheit nicht der Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
Der Vorsitzende beruft den Vorstand grundsätzlich nach Bedarf, zumindest aber einmal im Vierteljahr oder auf Antrag von zumindest zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu einer ordentlichen Sitzung ein. Die Beschlüsse des Vorstandes werden vom Schriftführer in einer Niederschrift festgehalten.
§ 9 Vertretung des Vereins
Der Verein wird sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Der stellvertretende Vorsitzende darf von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der erste Vorsitzende persönlich verhindert ist oder ihn ausdrücklich mit seiner Vertretung beauftragt hat oder aus dem Vorstand oder aus dem Verein ausgeschieden ist.
§ 10 Die Geschäftsführung des Vereins
Die laufenden Geschäfte des Vereins werden grundsätzlich vom geschäftsführenden Vorstand erledigt. Er arbeitet nach den Anweisungen der Mitgliederversammlung.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung, Abstimmung
Der Vorstand hat im zweiten Quartal des Jahres zur Jahreshauptversammlung einzuladen. Im übrigen tritt die Mitgliederversammlung nach Bedarf oder auf Antrag von ein Viertel der Mitglieder zusammen.
Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte eingeladen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der über Änderungen der Satzung, der Auflösung des Vereins, für die jeweils eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich ist, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die die Mitgliederversammlung berät und abstimmt. Die Anträge sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung mündlich oder schriftlich beim Vorstand zu stellen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Regularien der Mitgliederversammlung
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und gibt in der Jahreshauptversammlung einen ausführlichen Geschäftsbericht. Der Kassenwart gibt den Kassenbericht. Danach erfolgt der Bericht der beiden Kassenprüfer über das Ergebnis der Kassenprüfung. Erst danach kann aus der Mitgliederversammlung der Antrag auf Entlastung des Vorstandes gestellt werden.
In der Regel werden alle Mitgliederversammlungen vom ersten Vorsitzenden persönlich geleitet. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn sein gewählter Vertreter. Ausgenommen von dieser Regelung i st die Durchführung der Vorstandswahlen. Die Leitung der Versammlung wird für diese Zeit von einem Mitglied aus den Reihen der Versammlung wahrgenommen. Dieser Versammlungsleiter darf weder dem Vorstand noch dem Kreis der Kandidaten angehören.
§ 13 Änderung der Satzung
Änderungen dieser Satzung können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der Inhalt der vorgesehenen Änderung der Satzung ist jedem Mitglied mit der Einladung zur Mitgliederversammlung in schriftlicher Form zur Verfügung zu stellen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 15 Verwendung des Vereinsvermögens nach der Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des satzungsmäßigen Zwecks fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die steuerbegünstigten Körperschaften der Orte Golbach und Straßbüsch die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Jugendpflege und/oder für kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt unmittelbar nach ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft und verpflichtet alle Mitglieder des Vereins zu ihrer Beachtung und Einhaltung.
Vorstehende Satzung wurde am 16.03.2005 in Kall-Golbach von der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. p